Fahrplan zum NWR II

Stand: 03.09.2020
Ziel von NWR II ist es, dass der vollständige Lebenszyklus einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe sowie der dazugehörigen wesentlichen Teile im NWR registriert wird und so für Waffen- und Sicherheitsbehörden rund um die Uhr elektronisch rückverfolgbar wird. Da bisher im NWR ausschließlich der private Waffenbesitz registriert wird (NWR I), werden mit dem NWR II Waffenhersteller und Waffenhändler an das NWR angebunden. NWR II setzt damit einen Auftrag der Innenministerkonferenz sowie Vorgaben der geänderten EU-Feuerwaffenrichtlinie um. Zur Umsetzung der geänderten EU-Feuerwaffenrichtlinie sollen Waffenhersteller und Waffenhändler gesetzlich verpflichtet werden, bestimmten Umgang mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen und wesentlichen Teilen (wie z.B. Herstellung, Überlassung, Erwerb, Umbauten und Unbrauchbarmachungen) den zuständigen Waffenbehörden elektronisch und XWaffe-konform unter Nutzung eines automatisierten Fachverfahrens (Internetportal oder elektronische Schnittstelle) anzuzeigen.

Der Deutsche Bundestag hat am 13. Dezember 2019 Änderungen im Waffenrecht beschlossen und der Bundesrat hat am 20. Dezember 2019 diesem Gesetzesbeschluss zugestimmt. Grundlage hierfür war ein  und weiterer Vorschriften in einer vom Ausschuss für Inneres und Heimat geänderten Fassung (). Ein wesentlicher Regelungsinhalt ist der Ausbau des Nationalen Waffenregisters (NWR) zum Zweck der Registrierung des vollständigen Lebensweges von Waffen und wesentlichen Waffenteilen.

Im NWR ist bisher lediglich der private Waffenbesitz registriert. Die entsprechenden Daten werden von den Waffenbehörden unmittelbar an die Registerbehörde (Bundesverwaltungsamt) übermittelt. Um die von der EU-Feuerwaffenrichtlinie geforderte vollständige Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen zu ermöglichen, werden nun auch die Waffenhersteller und Waffenhändler verpflichtet, ihren Umgang mit Waffen und wesentlichen Teilen gegenüber den Waffenbehörden – ausschließlich elektronisch – anzuzeigen.

1. Welches sind die neuen Anzeigepflichten für Waffenhersteller und -händler?

Nach dem neuen § 37 Absatz 1 WaffG haben die Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach. § 21 Absatz 1 Satz 1 WaffG den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:

  1. die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,
  2. die Überlassung,
  3. den Erwerb,
  4. die Bearbeitung durch
  5. Umbau oder
  6. Austausch eines wesentlichen Teils.

Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

Darüber hinaus bestehen weitere elektronische Anzeigepflichten für Waffenhersteller und -händler in folgenden Fällen:

  • Vernichtung (§ 37b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 WaffG)
  • Unbrauchbarmachung (§ 37b Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 WaffG)
  • Abhandenkommen (§ 37b Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 WaffG)
  • Überlassung, Erwerb und Vernichtung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen (§ 37d Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 WaffG)
  • Abhandenkommen von unbrauchbar gemachten Schusswaffen (§ 37d Abs. 2, Abs. 4 WaffG)

Zusätzlich sind nach dem neuen § 58 Absatz 19 WaffG alle im Besitz eines Inhabers einer Erlaubnis nach § 21 WaffG befindlichen fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf und die vor dem Beginn der Anzeigepflichten erworben wurden, innerhalb von sechs Monaten ab dem Beginn der Anzeigepflichten elektronisch anzuzeigen. Die wesentlichen Teile dieser Bestands-Schusswaffen sind, anders als bei Schusswaffen, die ab Inkrafttreten der elektronischen Anzeigepflichten neu hergestellt oder neu nach Deutschland verbracht werden, nicht anzuzeigen.

Ausnahmen von der Anzeigepflicht, unter anderem für bestimmte Fälle von kurzzeitigen Überlassungen, regelt der neue § 37e WaffG, der für diese Fälle aber eine Ersatzdokumentation vorsieht.

2. Ab wann gelten diese neuen Anzeigepflichten?

Die für den Ausbau des NWR relevanten neuen waffenrechtlichen Vorschriften treten nach Artikel 5 des o.g. Gesetzes am ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Da die Verkündung im Februar 2020 erfolgte, tritt das Gesetz und die neuen Anzeigepflichten am 1. September 2020 in Kraft.

3.
Wie erfolgt die elektronische Abgabe der neuen Anzeigepflichten?

Waffenhersteller und Waffenhändler sowie die zuständigen Behörden haben für die Datenübermittlung an das NWR ein automatisiertes Fachverfahren zu nutzen, das von Bund und Ländern bereitgestellt wird. Die Errichtung des automatisierten Fachverfahrens ist Kernelement des Ausbaus des Nationalen Waffenregisters (Projekt NWR II). Im Gegenzug wird schrittweise die Pflicht zum Führen eines Waffenbuches abgeschafft. Bei der DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH (DVZ M-V) wurde eine sog. NWR-Kopfstelle (Automatisiertes Fachverfahren) errichtet. Diese NWR-Kopfstelle nimmt die elektronischen Anzeigen der Waffenhersteller und -händler im Auftrag der Waffenbehörden zentral entgegen und leitet diese automatisiert an die Registerbehörde zur Registrierung im NWR weiter. Waffenhersteller und Waffenhändler können wählen, ob sie für die Abgabe der elektronischen Anzeigen eine automatisierte Schnittstelle oder eine unentgeltlich bereitgestellte Internetseite (Meldeportal) nutzen. Beide Wege können auch kumulativ genutzt werden.

Die automatisierte Schnittstelle erlaubt dem Waffenhersteller und Waffenhändler einen automatisierten Zugang zur NWR-Kopfstelle und ist primär für die Anbindung von IT-Systemen gedacht. Hierfür muss das anzubindende IT-System der Schnittstellenspezifikation der NWR-Kopfstelle genügen. Die entsprechende Schnittstellendokumentation finden Sie hier: 

Sofern Sie für Ihre IT-Systemanpassung einen Testzugang zur automatisierten Schnittstelle der NWR- Kopfstelle benötigen, folgen Sie bitte der Anleitung unter Link15 https://test.nwr-meldeportal.de/registrieren/. Ihnen werden anschließend die nötigen technischen Authentifizierungsmittel (Testzertifikate) für den Zugriff auf die Webservice-Schnittstelle bereitgestellt.

4. Was sind die nächsten Schritte?

Die Vorbereitungen für eine Registrierung aller ab 01.09.2020 meldepflichtigen Waffenhersteller und -händler bei der NWR-Kopfstelle ist abgeschlossen.

Diese besteht im Kern aus drei Schritten:

  1. Einrichtung eines Nutzerkontos im Internet beim Händlerportal der NWR-Kopfstelle
  2. Elektronisches Ausfüllen eines Formulars „Antrag auf Erteilung eines Zugangs zum Händlerportal des Nationalen Waffenregisters für Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 21 Absatz 1 WaffG“ (Antrag). Dieser Antrag wird in absehbarer Zeit auf unserer Homepage im Zentralen Informationssystem des NWR unter Link15 www.nwr-fl.de und auf der Webseite der zuständigen Waffenbehörde aufrufbar sein.
  3. Abgabe des Antrags bei der zuständigen Waffenbehörde zur Prüfung der Berechtigung.

Abschließend erhalten Sie von der NWR-Kopfstelle eine entsprechende Berechtigung zur Nutzung des Händlerportals.

Weitere, ausführliche Informationen zum Ablauf dieses Registrierungsprozesses erhalten Sie fortlaufend per Newsletter und auf der Seite "".

5. Wie kann ich mich auf die neuen Anzeigepflichten vorbereiten?

Aktuelle Informationen zum Ausbau des NWR II erhalten Sie im Zentralen Informationssystem des NWR unter Link15 . Hier finden Sie auch einen frei verfügbaren Katalog von Fragen und Antworten der im Projekt beteiligten Verbände.

Die elektronische Anzeigepflicht wird auch den Lagerbestand Ihrer erlaubnispflichten Schusswaffen betreffen (siehe oben unter I.). Hierzu wird Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt werden. Für die Anzeigen wird gesetzlich die Nutzung des Datenaustauschstandards XWaffe vorgeschrieben werden, der u.a. Kataloge mit standardisierten Waffentyp- und Kaliberbezeichnungen beinhaltet (XWaffe und NWR-Kataloge). Zur Vorbereitung, auch der Bestandsmeldungen, ist es - gerade bei größeren Lagerbeständen - sinnvoll, bereits jetzt die Daten an die Vorgaben des Standards XWaffe anzupassen. In Kürze wird hierzu eine entsprechende Hilfestellung, die den Standard XWaffe, den Umgang mit den Katalogen sowie eine empfohlene Vorgehensweise beschreibt, sowie eine elektronische Datenerfassungsvorlage als CSV-Datei im Zentralen Informationssystem des NWR unter Link15 www.nwr-fl.de bereitgestellt.

Für ergänzende Fragen stehen wir Ihnen mit dem NWR-Benutzerservice (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) auch jetzt schon gerne zur Verfügung.

Impressum
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Inneres und Sport
Fachliche Leitstelle NWR
Steckelhörn 12
20457 Hamburg
E-Mail: nwr-fl@bis.hamburg.de
Links
www.bmi.bund.de
(Bundesministerium des Innern
und Heimat)
www.bva.bund.de
(Bundesverwaltungsamt)
www.nwr-fl.de
(Fachliche Leitstelle NWR)
Quellenverzeichnis
Bilder:
Peter Smola
Rainer Sturm
alle pixelio.de