Sind Waffen aus dem NWR auszutragen, wenn diese z.B. durch unsachgemäße Aufbewahrung, stark verrostet sind?

Nein. Schusswaffen gelten auch bei starkem Rostbefall oder Beschädigungen weiterhin als „scharfe“ erlaubnispflichtige Schusswaffen. Solange eine Waffe mit allgemein gebräuchlichem Werkzeug (Baumarkt) wieder in einen Zustand versetzt werden kann, der die Abgabe von mindestens einem einzigen Schuss zulässt, liegt keine Unbrauchbarkeit vor. Auch dann nicht, wenn die Waffe bereits bei der ersten Schussabgabe zerstört würde.

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