Kopfbild-Montage mit Logo des NWR, einem Revolver, eine Aktenablage und ein Zielscheibe

Nein. Schusswaffen gelten auch bei starkem Rostbefall oder Beschädigungen weiterhin als „scharfe“ erlaubnispflichtige Schusswaffen. Solange eine Waffe mit allgemein gebräuchlichem Werkzeug (Baumarkt) wieder in einen Zustand versetzt werden kann, der die Abgabe von mindestens einem einzigen Schuss zulässt, liegt keine Unbrauchbarkeit vor. Auch dann nicht, wenn die Waffe bereits bei der ersten Schussabgabe zerstört würde.
Aktuell sind alle Schusswaffen, die als unbrauchbare Dekorationswaffen aus einer Erlaubnis ausgetragen werden sollen, einem Beschussamt zur Zertifizierung der Unbrauchbarkeit vorzulegen. Erteilt das Beschussamt ein entsprechendes Zertifikat, ist die Waffe durch die Waffenbehörde in den Status „Umbau in Dekowaffe“ zu setzten und aus der WBK auszutragen.