2.3.7 Überlassen an Jagdscheininhaber, der noch nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist

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Diese Überlassungsart ist auszuwählen in folgenden Fallkonstellationen:
  • Überlassungsvorgänge an Jungjäger, die noch nicht im Besitz einer WBK sind.


Diese Überlassungsart ist nicht zu verwenden in folgenden Fallkonstellationen:

  • Sämtliche Überlassungsvorgänge an Jäger, die bereits im Besitz einer WBK sind.
 
Betroffener Personenkreis: Waffenhändler
Benötigte Daten: Ihre NWR Firmen-ID (F-ID)
Ihre NWR Erlaubnis-ID (E-ID)
Datum der Überlassung
„Klardaten“ des Erwerbers
(z.B. Name, Vorname, Wohnanschrift…..)
NWR-ID Waffe/Waffenteil (W-ID o. T-ID)
Als Kontrolldaten:
  • Herstellerbezeichnung
  • Munitionsbezeichnung/Kaliber
  • Waffentypfeingliederung
  • optional Seriennummer

 

Bei Überlassungen an Jäger muss zwischen zwei verschiedenen Fallkonstellationen unterschieden werden, da es darauf ankommt, ob der Jäger bereits im Besitz einer WBK ist oder nicht.

In diesem Kapitel soll primär der spezielle Fall eines Jungjägers betrachtet werden, der noch nicht im Besitz einer WBK ist. Zur Abgrenzung wird im Anschluss noch der Normalfall dargestellt, bei dem der Jäger bereits über eine WBK verfügt.

  1. Der Jäger ist noch nicht im Besitz einer WBK („Jungjägerfall“)

    Bei diesem Fall erwirbt der „Jungjäger“ unter Vorlage eines gültigen Jagdscheines bei Ihnen eine Jagdlangwaffe, aber er ist noch nicht im Besitz einer WBK und verfügt somit nicht über eine P-ID und eine E-ID.

    Die notwendige Überlassung an das NWR melden Sie daher mit dem Prozess:

    "Überlassung an Jagdscheininhaber, der noch nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist".

    Da der Erwerber noch nicht im NWR registriert ist und somit nicht über eine NWR-ID verfügt, müssen in der Meldung die Klardaten (z.B. Name, Vorname, Anschrift, usw.) angegeben werden.

    Da bei der Überlassung an einen Jungjäger derzeit keine Hinweise automatisiert durch das NWR an die zuständige Behörde des Erwerbers gesendet werden können, melden Sie bitte zusätzlich zu der elektronischen Meldung die Überlassung in schriftlicher Form an die zuständige Waffenbehörde des Erwerbers in altbewährter Weise. Somit besteht für die Waffenbehörden weiterhin die Möglichkeit zur Überwachung der gesetzlichen Meldefrist.

  2. Jäger ist in Besitz einer WBK (Normalfall)
    Der Jäger erwirbt unter Vorlage eines gültigen Jagdscheines und unter Benennung seiner P-ID und seiner E-ID bei Ihnen eine Jagdwaffe. Die notwendige Überlassung an das NWR melden Sie mit dem Prozess:

          „Überlassen an WBK-Inhaber oder Inhaber einer Anzeigebescheinigung“

    Dieser Prozess wird in der Mehrzahl aller Fälle zur Anwendung kommen. Er stellt keinen eigenständigen Prozess dar, sondern ist identisch mit dem allgemeinen in Kapitel 2.3.1. beschriebenen Überlassungsprozess an WBK-Inhaber.

    Anmerkung: Da Jagdscheine keine waffenrechtlichen Erlaubnisse sind, sind diese auch nicht im NWR gespeichert und verfügen deshalb auch nicht über eine E-ID. Dies macht die Angabe der E-ID von der WBK erforderlich. Dabei ist es unerheblich, ob in der WBK noch Raum zur Eintragung einer weiteren Waffe besteht oder nicht.

2.3.7 Überlassen an Jagdscheininhaber der noch nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist


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