Muss sich jeder Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 WaffG bei der NWR-Kopfstelle registrieren?
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Muss sich jeder Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 WaffG zukünftig bei der NWR-Kopfstelle registrieren?
Nein. Eine Registrierung ist nur dann erforderlich, wenn den Erlaubnisinhaber die neuen zukünftigen gesetzlichen Anzeigepflichten treffen. Diese gelten nach dem Gesetzentwurf nur für den Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedürfen.
Derzeit gibt es jedoch noch keine rechtliche Grundlage für eine Registrierung zum Zugang bei der Kopfstelle des NWR. Diese Rechtsgrundlage wird erst mit dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetz normiert. Bisherige ggf. kursierende Antragsformulare auf Registrierung sind nicht final abgestimmt und nicht auszufüllen.